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Das Wichtigste zum Preisauszeichnungsgesetz

Als Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes ist man zur Preisauszeichnung verpflichtet. Die im Preisauszeichnungsgesetz festgelegte obligatorische Preistransparenz soll klare Produktinformationen ermöglichen und zeitgleich für einen fairen Wettbewerb sorgen. Dem Kunden bietet eine übersichtliche Preisauszeichnung ein Plus an Service. Schnell und unkompliziert kann er Preise vergleichen und eine sichere Kaufentscheidung fällen. Eine optimierte Preisauszeichnung ist unverzichtbar, um das Vertrauen der Kundschaft in das eigene Unternehmen zu stärken.

Das Wichtigste zum Preisauszeichnungsgesetz in Kürze

Oft sind Fehler bei der Warenauszeichnung nicht auf bewusste Verstöße gegen das Preisauszeichnungsgesetz zurückzuführen. Es mangelt vielmehr daran, dass sich die Betroffenen nicht mit den Details der Preisauszeichnungspflicht beschäftigt haben.
Welche Vorschriften sind zu beachten? Was sagt das Gesetz?

Informationen zur Änderung der Preisangabenverordnung zum 28.05.2022 finden Sie hier in unserem Beitrag.

Wer ist zur Warenauszeichnung verpflichtet?

Jeder Gewerbetreibende, der seine Waren privaten Kunden zum Kauf anbietet, unterliegt der Preisauszeichnungspflicht. Diese Verpflichtung besteht bereits dann, wenn die Waren mit einem Preis beworben werden. Ausnahme: Wer sein Angebot ausschließlich an andere Gewerbetreibende richtet, unterliegt nicht den Verordnungen des Preisauszeichnungsgesetzes.

Welche Ware muss ausgezeichnet werden?

Die Preisauszeichnungspflicht besteht für alle Produkte, die zum Verkauf angeboten werden. Ob in einem Schaufenster präsentiert, in Regalen zur Selbstbedienung oder auf Ständern oder in Schütten im Außenbereich ausgelegt – der Preis der Waren muss gut sichtbar und eindeutig zuzuordnen sein.

Etiketten

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Wie sollten Preisschilder und Etiketten gestaltet sein?

Wichtig ist, dass der Kunde die Preise mit einem Blick erkennen und verstehen kann. Dabei kann die Preisauszeichnung direkt auf der Ware oder auf Preisschildern in unmittelbarer Nähe erfolgen. Eine Zuordnung der Preise zum jeweiligen Produkt muss zweifelsfrei möglich sein. Die Schriftgröße sollte so gewählt werden, dass Kunden mit normaler Sehkraft sie in angemessenem Abstand problemlos lesen können.

Der Endpreis

Um unlauteren Wettbewerb zu verhindern, müssen Waren mit einem für den Kunden leicht verständlichen Preis ausgezeichnet werden. In der Regel ist dies der sogenannte Endpreis. Dies ist der Betrag, der tatsächlich zu entrichten ist. Nicht zum Endpreis zählt eine eventuelle Pfandgebühr, wie sie meist bei Getränkeflaschen üblich ist. Die Pfandgebühr muss separat ausgewiesen werden. Wer neben dem Endpreis den Nettopreis und die Mehrwertsteuer angeben möchte, muss den Endpreis optisch deutlich erkennbar hervorheben.

Der Grundpreis

Für alle Produkte, die nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge berechnet werden, gilt die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises. Wurde die Ware in Abwesenheit des Kunden abgefüllt, wie zum Beispiel bei eingeschweißten Tiefkühlprodukten oder Obstkörbchen, macht das Preisauszeichnungsgesetz die Angabe des Endpreises erforderlich.

Bei loser Ware, die im Beisein des Käufers nach dessen Wünschen abgemessen wird, wie zum Beispiel im Obst und Gemüsehandel, genügt aus verständlichen Gründen die Grundpreisangabe. Ist der Grundpreis mit dem Endpreis identisch, kann auf seine Angabe verzichtet werden. Der Grundpreis ist je nach Produkt in Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter anzugeben. Für kleinere Gebinde, deren Volumen weniger als 250 Gramm bzw. 250 Millimeter beträgt, darf der Grundpreis auch für 100 Gramm bzw. 100 Millimeter genannt werden. Sofern es auf die Ware zutrifft, ist der Grundpreis für das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben.

Ob eine Preisangabe nach Gewicht, Stück, oder einer anderen Größe zu erfolgen hat, richtet sich nach der allgemeinen Verkaufsauffassung. Der Grundpreis ermöglicht es dem Kunden, einen einfachen Preisvergleich vorzunehmen. Unlauterer Wettbewerb wird so deutlich eingedämmt.

Preisauszeichner

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Der Stückpreis

Werden Waren zu einem Stückpreis angeboten, muss der Grundpreis nicht mehr benannt werden. Das können Brötchen in einer Bäckerei sein oder auch Nägel im Eisenwarenhandel, die man nach der allgemeinen Verkaufsauffassung alternativ auch nach Gewicht verkaufen könnte.

Was muss zusätzlich beachtet werden?

Bei bestimmten Produkten ist die Kennzeichnung eventueller Zusatzstoffe obligatorisch. Bei Lebensmitteln wie Speisekartoffeln ist eine Handelsklasse anzugeben. Auch die Angabe einer Güteklasse kann relevant sein.

Bei Fertigpackungen ist darauf zu achten, dass die jeweilige Füllmenge benannt wird. Unter Umständen muss erkennbar sein, ob sich die Preise auf die Menge, die Leistungseinheit oder eine andere Größe beziehen.

Keine Regel ohne Ausnahme

Die Preisauszeichnungspflicht zur Angabe des Grundpreises entfällt, wenn es sich um ein sehr kleines Einzelhandelsgeschäft oder einen Getränke- oder sonstigen Automaten handelt. Unter einem kleinen Einzelhandelsgeschäft versteht das Preisauszeichnungsgesetz hier Geschäfte, mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern und wenn neben dem Hauptgeschäft weniger als fünf zusätzliche abhängige Filialen betrieben werden. Außerdem dürfen die Waren nur eingeschränkt über Selbstbedienung zum Verkauf angeboten werden. Für lose Ware gilt diese Ausnahmeregelung aus verständlichen Gründen nicht.

Die Preisauszeichnungspflicht bei Rabatten

Für Preisnachlässe sieht das Preisauszeichnungsgesetz klare Regelungen vor. Werden leicht verderbliche Waren, wie zum Beispiel Erdbeeren, Fleisch, Fisch oder frische Milch reduziert, kann auf die Angabe eines neuen reduzierten Grundpreises verzichtet werden. Es genügt, Produkte mit dem reduzierten neuen Endpreis zu versehen. Bei zeitlich begrenzten Rabattaktionen kann auf die Änderung der alten Preisschilder verzichtet werden, sofern die Aktion sich auf zuvor bekanntgegebene Kalendertage bezieht und sie durch Aushänge, Prospekte oder Zeitungswerbung kommuniziert wurde oder wird.

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Verstöße gegen das Preisauszeichnungsgesetz

Wer bewusst oder unbewusst gegen das Preisauszeichnungsgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Preisauszeichnungsgesetz in der Praxis

Es empfiehlt sich, die angebotenen Waren mit gut lesbaren Preisetiketten zu versehen, die keine Fragen offenlassen. Schließlich geht es nicht nur darum, dem Preisauszeichnungsgesetz Genüge zu tun. Eine gute Übersicht bei der Preisangabe ermöglicht es, sich das Vertrauen seiner Kunden zu sichern. Ein Maximum an Transparenz bestätigt den seriösen Eindruck, den man bei seiner Kundschaft gerne hinterlassen möchte. In Zeiten, in denen unlauterer Wettbewerb weit verbreitet ist, bieten Preisetiketten mit allen erforderlichen Daten Sicherheit beim Kauf. Dank moderner Preisauszeichner und passender Klebeetiketten ist es sehr leicht, der gesetzlichen Preisauszeichnungspflicht im Einzelhandel nachzukommen. Die gewünschten Etiketten lassen sich im Handumdrehen anbringen. Im Fachhandel findet man Preisschilder, Preisauszeichner und mehr, die die Warenauszeichnung zum echten Kinderspiel machen.

Preisauszeichnungsgesetz vs. Preis falsch ausgezeichnet

In der täglichen Praxis gibt es immer wieder Beispiele, die für Rechtsunsicherheit sorgen. Ganz typisch der nachfolgende Fall:

Ein Kunde entschließt sich zum Kauf eines Artikels, der mit einem Preis von 100 Euro ausgeschrieben ist. An der Kasse teilt man ihm mit, dass der Artikel 150 Euro kostet. Welchen Betrag müsste der Kunde zahlen, um das Produkt mit nach Hause nehmen zu dürfen?

Viele glauben, dass der Händler zur Herausgabe des Artikels zum günstigeren Preis verpflichtet sei. Dem ist allerdings nicht so. Eine fehlerhafte Preisauszeichnung hat keine Auswirkungen auf den tatsächlich fälligen Betrag. Mit Auslage der Waren und der Auszeichnung mit Preisetiketten erteilt der Händler lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Kaufangebotes an den Kunden. Der lateinische Fachbegriff hierfür lautet „invitatio ad offerendum“. Erst, wenn der Kunde ein Angebot abgibt und der Händler dies – zum Beispiel an der Kasse – ausdrücklich annimmt, kommt ein Kaufvertrag zustande.

Auch im Onlinehandel besteht keine Verpflichtung zur Auslieferung der Ware, wenn es sich um einen Preisirrtum handelt. Selbst dann nicht, wenn eine automatisierte Kaufbestätigung per E-Mail verschickt wurde. Ein offensichtlicher Tippfehler wird hier in der Regel als Erklärungsirrtum nach § 119 BGB gewertet. Das berechtigt den Verkäufer das Geschäft gemäß § 142 BGB anzufechten. Durch eine entsprechende Erklärung kann so der bereits ordnungsgemäß geschlossene Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. Wie man sieht – Irrtümer bei der Preisangabe haben meist keine negativen Rechtsfolgen.

 

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